Die Zahlungsfrist unserer Rechnungen ist auf 15 Tage festgelegt. Sollte Ihre Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, so lässt Ihnen die SWDE eine erste Zahlungserinnerung zukommen (Kosten: 6,39 €).
Bleibt die Rechnung unbezahlt, so senden wir Ihnen als zweite Erinnerung eine Mahnung zu (Kosten: 6,39 €).
Nach diesen beiden Erinnerungen wird die unbezahlte Rechnung an einen externen Inkasso-Dienstleister weitergeleitet, wobei für Sie zusätzliche Kosten wie Verzugszinsen, eine vertraglich vorgesehene Entschädigung oder gegebenenfalls Gerichtskosten entstehen können.
Weitere Informationen: Ihre Rechnungen und Zahlungen
Ja, über Ihren Kundenbereich oder auf einfache Anfrage an können Sie einen Ratenzahlungsplan zur Begleichung Ihrer Abschlussrechnung erhalten. Sie können die Anzahl der monatlichen Raten selbst festlegen, solange die Rückzahlung vor der nächsten Abschlussrechnung abgeschlossen ist.
Es ist hingegen nicht möglich, Ihre Abschlagsrechnungen in mehreren monatlichen Raten zu bezahlen. Sie können jedoch ihren Rhythmus ändern, sodass Sie sie monatlich statt vierteljährlich erhalten. Bei einem monatlichen statt vierteljährlichen Zahlungsrhythmus fallen die Abschlagszahlungen niedriger aus, sodass sich die finanzielle Belastung gleichmäßiger verteilt.
Beim Einzug in eine Wohnung stellen wir eine Kontoeröffnungsrechnung aus. Sie deckt lediglich die anteilige Grundgebühr für den Zeitraum zwischen dem Einzugsdatum und dem 31. Dezember des laufenden Jahres ab.
Die erste Verbrauchsrechnung wird zum Zeitpunkt der jährlichen Zählerablesung ausgestellt. In der Zwischenzeit erhalten Sie Rechnungen über vierteljährliche Abschlagszahlungen.
Sofern Sie keinen Zahlungsrückstand haben und uns Ihre Bankverbindung bekannt ist, erfolgt die Überweisung 14 Tage nach dem Fälligkeitsdatum.
Ja – Wasserversorger sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens vierteljährliche Abschlagsrechnungen auszustellen. Deshalb erhalten Sie jedes Jahr mindestens drei Abschlagsrechnungen und eine Ausgleichsrechnung, von der die geleisteten Abschlagszahlungen abgezogen werden. Die Ausgleichsrechnung wird auf der Grundlage des Stands Ihres Wasserzählers berechnet, den Sie uns jedes Jahr mitteilen.
Im Fall eines leerstehenden Gebäudes zahlt der Eigentümer diese Gebühr.