Präventivzonen
Die Vorschriften in den Präventivzonen
Nahe gelegene Präventivzone (IIa)
Untersagt sind:
· Sickergruben
· Das Anlegen von unterirdischen Wasserläufen (Sickerleitungen)
· Neue überdachte Tiergehege
· Die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden
· Die Verwendung und Lagerung von besonderen aufgelisteten Produkten.
· Die Lagerung von Produkten, deren Beschädigung ein Umweltrisiko für das Grundwasser darstellen könnte
· Viehtränken
· Parkflächen für mehr als 5 motorgetriebene Fahrzeuge
· Sportplätze
Durch Vorschriften geregelt sind:
· Überdachte Tiergehege
· Das Ausbringen von Düngemitteln tierischer Herkunft
· Das Ausbringen von Produkten, die zu landwirtschaftlichen Zwecken zugelassen sind
· Das Ausbringen von Pestiziden
· Bohrungen, Aushübe
· Brennstoffbehälten (oberirdisch, in Kellerräumen oder eingegraben)
· Transportleitungen für besondere aufgelistete Produkte
· Die Lagerung von Düngemitteln tierischer Herkunft
· Die Lagerung von Silageprodukten, bei denen flüssige Abfälle entstehen könnten
· Das Einleiten und der Transport von Abwasser oder geklärtem Wasser
Entfernt gelegene Präventivzone (IIb)
Untersagt sind:
· Sickergruben
· Neue Parkflächen für mehr als 20 Fahrzeuge
Durch Vorschriften geregelt sind:
· Überdachte Tiergehege
· Bestimmte Substanzen, die gesetzlichen Vorschriften unterliegen
· Das Ausbringen von Düngemitteln tierischer Herkunft und von Produkten, deren Ausbringung für landwirtschaftliche Zwecke zugelassen ist
· Das Ausbringen von Pestiziden
· Bohrungen, Aushübe
· Brennstoffbehälten (oberirdisch, in Kellerräumen oder eingegraben)
· Transportleitungen für besondere aufgelistete Produkte
· Die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden
· Die Lagerung von Düngemitteln tierischer Herkunft (organischer Dünger, Gülle, Flüssigmist usw.)
· Die Lagerung von Silageprodukten, bei denen flüssige Abfälle entstehen könnten